Ziel des Maßnahmenkatalogs aus dem Bundeswirtschaftsministerium ist der deutlich beschleunigte Ausbau von Photovoltaik- und Windkraftanlagen und deren Nutzung. Doch was beinhaltet das Osterpaket im Detail und was hat der Mittelstand davon?
Kurz vor der parlamentarischen Sommerpause haben Bundestag und Bundesrat mehrere Gesetzesvorlagen zum Ausbau der erneuerbaren Energien verabschiedet. Anfang April hatte das Bundeskabinett das sogenannte Osterpaket beschlossen. Die Parlamentsabstimmungen stellten jetzt die Weichen zur Umsetzung ambitionierter Ziele. Bis zum Jahr 2030 sollen mindestens 80 Prozent des verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen. Bereits im Jahr 2035 sollen erneuerbare Energien komplett die Stromversorgung decken.
Um dies in weniger als 15 Jahren zu erreichen, musste die Bundesregierung zahlreiche Rechtsvorschriften anpassen. Vor allem das Erneuerbare-Energien-Gesetz wurde grundlegend überarbeitet. Aber auch die gesetzlichen Vorgaben zum Bau von Windkraftanlagen an Land und auf See, zum Naturschutz sowie zum Netzausbau haben die Parlamentarier geändert. Hier eine Übersicht zu den wichtigsten Änderungen:
Strom vollständig aus erneuerbaren Energien bis 2030
Die Ausbauziele für die Schlüsseltechnologien Windkraft und Solarenergie sind jetzt angehoben. Im Jahr 2030 sollen insgesamt rund 115 Gigawatt Wind- sowie rund 215 Gigawatt Solar-Leistung in Deutschland installiert sein. Zur Erreichung dieser Ziele vereinfachten die Bundestagsabgeordneten die Bedingungen für Ausbau der Windenergie an Land sowie für Offshore-Anlagen. Insgesamt sollen bis zu zwei Prozent der Fläche der Bundesrepublik für Windkraftanlagen genutzt werden.
Die neuen Regelungen zur Solarenergie unterstützen den Ausbau sowohl auf Dächern als auch auf Freiflächen. Neue Dachanlagen, die ihren Strom vollständig in das Netz einspeisen, erhalten eine Förderung je Kilowattstunde. Sehr große Dachanlagen erhalten weiterhin eine Förderung über Ausschreibungen. Außerdem können Freiflächenanlagen künftig unter Einhaltung bestimmter Auflagen auch in Naturschutzgebieten liegen, so beispielsweise über wiedervernässten Moorböden.
Umfangreiche Förderung für Solar- und Windenergie
Auch bei anderen alternativen Energiequellen ändern sich die Förderbedingungen. So fokussiert die Förderung der Biomasse künftig stärker auf Spitzenlastkraftwerk. Auf diese Weise soll die Bioenergie einen Beitrag zu einer sicheren Stromversorgung leisten. Auf Basis einer neuen Verordnung werden außerdem Anlagenkombinationen aus erneuerbaren Energien mit lokaler wasserstoffbasierter Stromspeicherung gefördert. Neue Biomethan- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen müssen direkt auf den teilweisen Betrieb mit Wasserstoff ausgelegt sein.
Die vielleicht wichtigste Information für Unternehmer: Die EEG-Förderung über den Strompreis endet. Stattdessen decken künftig die Einnahmen aus der CO2-Besteuerung den Finanzierungsbedarf für die erneuerbaren Energien. Das soll Unternehmen und Verbraucher entlasten. Infolgedessen fallen künftig auch keine Umlagen mehr auf den Eigenverbrauch von selbsterzeugtem Strom an, beispielsweise aus der eigenen Solaranlage. Dies baut laut Bundesregierung Verwaltungsaufwand ab und macht zugleich die Eigenversorgung deutlich attraktiver.
Abschaffung der EEG-Umlage
Vertreter der mittelständischen Wirtschaft begrüßen die Gesetzesänderungen zwar – insbesondere in Bezug auf das EEG. Doch gibt es seitens der KMU auch Verbesserungsvorschläge: Der Deutsche Mittelstandsbund (DMB) e.V. forderte bereits weitere Maßnahmen, so zum Beispiel den Ausbau der Infrastruktur für grünen Wasserstoff sowie sogenannte Superabschreibungen für Investitionen in Klimaschutz und Digitalisierung. Die Bundesregierung plant weitergehende Maßnahmen mit der nächsten EEG-Novelle im Jahr 2023.
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