Erhalten Mitarbeiter Anteile am Unternehmen ihres Arbeitsgebers, hat das für beide Seiten Vorteile. Diese Vorteile wurden bislang jedoch durch den geltenden Gesetzesrahmen geschmälert. Mit dem neuen Zukunftsfinanzierungsgesetz soll sich das endlich ändern. Mitarbeiterbeteiligungen werden dadurch so attraktiv wie noch nie.
Machen wir uns nichts vor: Niemand arbeitet so motiviert und engagiert für ein Unternehmen wie der Unternehmer oder die Unternehmerin selbst. Das gilt für große Firmen ebenso wie für KMU. Angestellte sind in dieser Hinsicht gewissermaßen benachteiligt, da zusätzliches Engagement in der Regel nicht automatisch zu mehr Einkommen führt. Mitarbeiterbeteiligungen sollen das ändern. Allerdings beinhalteten die gesetzlichen Regelungen dazu bislang einige gravierende Nachteile. Diese werden durch das geplante Zukunftsfinanzierungsgesetz jedoch weitgehend ausgemerzt. Der Reihe nach.
Mit einer Mitarbeiterbeteiligung werden Angestellte am wirtschaftlichen Erfolg ihres Unternehmens beteiligt – und zwar über ihr reguläres Gehalt hinausgehend. Die Angestellten können entweder Ansprüche auf bestimmte Zahlungen erhalten oder Anteile am Unternehmenskapital erwerben. Bei Start-ups ist zum Beispiel die sogenannte ESOP-Beteiligung besonders beliebt. Mit einem Employee Stock Option Plan (ESOP) erhalten Mitarbeitende die Möglichkeit, Unternehmensanteile in Form von Aktien beziehungsweise GmbH-Anteilen zu erwerben. Oft ist diese Möglichkeit an eine längere Betriebszugehörigkeit oder die Erreichung bestimmter Meilensteine im Betrieb geknüpft.
Egal welche Form der Mitarbeiterbeteiligung gewählt wird – Unternehmen wollen so Mitarbeiter an sich binden und motivieren. Außerdem sparen Arbeitgeber so teilweise direkte Personalkosten, je nachdem wie die Mitarbeiterbeteiligung ausgestaltet ist.
Vorteile von Mitarbeiterbeteiligungen
Dass diese Methode viele Vorteile für beide Seiten hat, ist unbestritten: Erhält ein Mitarbeiter Anteile am Kapital, in der Regel über vergünstigte Aktien, so wird er Miteigentümer des Unternehmens, für das er arbeitet. Durch die Aktien wächst so bei den Beschäftigten das Interesse am Erfolg eines Unternehmens, da dann die Anteile im Wert steigen. Diverse Studien haben bereits festgestellt, dass Mitarbeiter durch Formen der Beteiligung motivierter, leistungsbereiter und loyaler sind. Eine Studie des Beratungsunternehmens AON kam schon 2021 zu dem Ergebnis, dass rund drei Viertel der Mitarbeiter von Großunternehmen gerne zugreifen, wenn ihnen der Arbeitgeber Belegschaftsaktien anbietet. Sogar in den unteren Einkommensgruppen in den untersuchten Unternehmen nutzten immer noch mehr als 70 Prozent solche Angebote. Allerdings boten zum Zeitpunkt der Studie nur zwei Prozent der deutschen Unternehmen ihren Mitarbeitern Unternehmensbeteiligungen an. Das Potenzial für dieses Anreizsystem ist also nach wie vor riesig.
Schon aufgrund der gesteigerten Mitarbeitermotivation sind Beteiligungsmodelle für Beschäftigte und Unternehmen eine Win-win-Situation. Wirklich attraktiv werden Mitarbeiterbeteiligungen jedoch durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG), zu dem nun der Referentenentwurf vorliegt und das nach erfolgreicher Verabschiedung ab dem 1. Januar 2024 gelten soll.
Zum Hintergrund: Bisher sind zusätzlich zum Arbeitslohn gewährte Vermögensbeteiligungen wie kostenlose oder vergünstigte Aktien oder GmbH-Anteile des Unternehmens einkommensteuerpflichtig, weil sie einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer darstellen. Der steuerliche Freibetrag liegt dafür bei 1.440 Euro im Jahr. Das Dry-income-Phänomen sorgte bislang für viel Kritik: Obwohl die Mitarbeiter nur Anteile und noch kein Geld erhalten, müssen sie dafür Steuern zahlen. Zwar gibt es bereits einen Steueraufschub, sodass die Steuern nicht schon bei Übertragung, sondern erst bei Veräußerung der Anteile, spätestens aber nach zwölf Jahren oder beim Ausscheiden des Mitarbeiters fällig werden. Die Regel gilt aber nur für Beschäftigte von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von maximal 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von 43 Millionen Euro. Alternativ müssen die Unternehmen jünger als zwölf Jahre sein.
Mehr Steuervorteile für mehr Unternehmen
Die Kritiker wurden erhört: Nachdem die bisherigen Regelungen in der Praxis auf breite Ablehnung stießen, sieht der Entwurf des ZuFinG nun eine ganze Reihe von Verbesserungen vor, insbesondere Steuervorteile. Mit Inkrafttreten zum 1. Januar soll sich zum einen der Steuerfreibetrag für Arbeitnehmer auf 5.000 Euro erhöhen, also mehr als verdreifachen. Zum anderen soll der Steueraufschub nun für Unternehmen und deren Mitarbeiter bis zur doppelten Größe und bis zu einem Unternehmensalter von 20 Jahren gelten. Damit gelten die moderateren Steuervorschriften für weit mehr Firmen und deren Mitarbeiter als bisher.
Es gibt noch weitere Vorteile durch das ZuFinG: Auch direkt von einem Gesellschafter des Arbeitgebers übertragene Anteile sowie Anteile an verbundenen Unternehmen sollen unter die Steuerprivilegien fallen. Das kommt insbesondere Start-ups und jungen Unternehmen zugute, bei denen die Gründer oft eigene Anteile oder Beteiligungen an Schwesterunternehmen an die Belegschaft übertragen. Auch diese Beteiligungsmodelle profitieren dann von den Steuervorteilen.
Außerdem soll die Lohnsteuer auf den geldwerten Vorteil pauschal 25 Prozent betragen und nicht mehr vom persönlichen Steuersatz abhängen. Zusätzlich kann der Arbeitgeber für die anfallende Lohnsteuer die Haftung übernehmen. Dann werden bis zur Veräußerung in keinem Fall Steuerzahlungen fällig. Diese Regelung können Unternehmen beispielsweise nutzen, wenn sie Mitarbeiter ins Ausland entsenden und das Finanzamt dort keine Steuern eintreiben kann.
Ein Plus im Kampf um Talente
Kommt das ZuFinG ohne wesentliche Änderungen durch den Gesetzgebungsprozess, werden Beteiligungsmodelle für Mitarbeiter und ihre Arbeitgeber so attraktiv wie nie. Insbesondere die Gründerszene sowie kleine und mittelständische Unternehmen dürften davon profitieren. In Zeiten des Fachkräftemangels hätten sie ein Instrument an der Hand, mit dem sie im Wettbewerb um junge Talente punkten können.
Für die Mitarbeiteranteile kommen neben Belegschaftsaktien unter anderem stille Beteilungen, Genussrechte oder eine virtuelle Mitarbeiterbeteiligung (VSOP-Beteiligung) in Frage. Die Entscheidung für die eine oder andere Form ist jedoch kompliziert. Um die Steuervorteile für beide Seiten so effektiv wie möglich zu nutzen, sollten Unternehmen schon jetzt die Beratung durch Fachleute suchen. Die Quirin Privatbank verfügt über umfassende Erfahrung und Expertise bei der Umsetzung unterschiedlicher Mitarbeiter-Beteiligungsmodelle im Mittelstand. Denn auch wenn sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen deutlich verbessern, bleiben Mitarbeiterbeteiligungsmodelle vor allem eines: maßgeschneiderte Anreizsysteme – individuell für jedes Unternehmen und dessen Belegschaft. Nur dann ist eine Mitarbeiterbeteiligung am Ende eine Win-win-Situation zur Zufriedenheit aller Beteiligten.
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