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Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital: OLG München setzt Grenzen bei rückwirkender Gewinnberechtigung

von Lieselotte Hasselhoff
Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital: OLG München setzt Grenzen bei rückwirkender Gewinnberechtigung

Eine aktuelle Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 28.5.2026, Az. 31 Wx 82/26e) zur Frage der rückwirkenden Gewinnberechtigung neuer Aktien für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre ist für die Praxis bei Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital von erheblicher Bedeutung. Als soweit ersichtlich erste obergerichtliche Entscheidung dürfte diese die Ausgestaltung von Kapitalerhöhungen auf Grundlage eines genehmigten Kapitals spürbar beeinflussen.

Ein Gastbeitrag von Dr. Alexander Thomas, Rechtsanwalt und Partner bei Osborne Clarke

Es geht um die Frage der rechtlichen Zulässigkeit der rückwirkenden Gewinnberechtigung neuer Aktien für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre im Rahmen der Durchführung einer Kapitalerhöhung auf Grundlage eines genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre – eine Konstellation, die in der Praxis bei Kapitalmaßnahmen häufig Anwendung findet. 

OLG München zur Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital

Im vorliegenden Fall hatte der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine (übliche) „bis zu“-10 %-Kapitalerhöhung beschlossen und das gesetzliche Bezugsrecht nach den Maßgaben des vereinfachter Bezugsrechtsausschluss ausgeschlossen, um die neuen Aktien interessierten Investoren zur Zeichnung anzubieten. Die neuen Aktien sollten rückwirkend für das zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossene Geschäftsjahr gewinnberechtigt sein. Über die Gewinnverwendung für dieses abgelaufene Geschäftsjahr hatte die Hauptversammlung noch nicht beschlossen. 

Das OLG München entschied, dass eine Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital mit rückwirkender Gewinnberechtigung für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre nicht eintragungsfähig ist, wenn das gesetzliche Bezugsrecht der Altaktionäre vollständig ausgeschlossen wird und keine ausreichenden Schutzmechanismen bestehen. Entscheidend war dabei das kumulative Zusammentreffen von drei Faktoren: 

  • Rückwirkung der Gewinnberechtigung der neu auszugebenden Aktien auf das bereits abgeschlossene Geschäftsjahr 2025 
  • vollständiger Ausschluss der Bestandsaktionäre von dem gesetzlichen Bezugsrecht
  • Ausschließliche Ermessensentscheidung des Vorstands zur Durchführung der Kapitalerhöhung (und damit nicht der Hauptversammlung selbst) 

Der bloße Verweis auf mögliche Schadensersatzansprüche der Altaktionäre genügt nach Auffassung des Gerichts nicht zum Schutz ihrer Mitgliedschaftsrechte.  

Diese strikte Sichtweise des Gerichts ist auch insoweit zweifelhaft, als dass zahlreiche börsennotierte Gesellschaften keine Dividende in Aussicht haben, sodass die rückwirkende Gewinnberechtigung der neuen Aktien wirtschaftlich ohne Auswirkung auf die Vermögensposition der Altaktionäre bleibt.

Warum die rückwirkende Gewinnberechtigung neuer Aktien relevant ist

Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen neuen Aktien rückwirkend eine Gewinnberechtigung hinsichtlich bereits abgeschlossener Geschäftsjahre eingeräumt werden kann, war obergerichtlich bislang nicht entschieden und in der Literatur umstritten. Gleichwohl wurden Kapitalerhöhungen in der Praxis regelmäßig so ausgestaltet und auch von meisten Registergerichten akzeptiert. Denn werden neue Aktien nach Ablauf eines Geschäftsjahres, aber vor der ordentlichen Hauptversammlung ausgegeben, können die neuen Aktien nur bei einer solch rückwirkenden Gewinnberechtigung für das bereits abgelaufene Geschäftsjahr dieselbe ISIN wie die bestehenden und bereits notierten Aktien erhalten, was Voraussetzung für ihre Fungibilität mit den bestehenden Aktien und die Einbeziehung der neuen Aktien in die bestehende Börsennotierung ist. 

Das OLG München hat mit diesem Beschluss erstmals obergerichtlich Stellung bezogen und sich wie beschrieben ablehnend positioniert (ohne eine rückwirkende Gewinnberechtigung kategorisch abzulehnen).

Folgen für Emittenten und künftige Kapitalerhöhungen

  • Generell ist künftig im Besonderen Vorsicht geboten bei der Ausgestaltung von Kapitalerhöhungen mit der beschriebenen rückwirkenden Gewinnberechtigung. Die Entscheidung kann Indizwirkung für andere Handelsregister entfalten, auch wenn grundsätzlich keine Bindungswirkung besteht. Im Einzelfall ist eine Abstimmung mit dem zuständigen Registergericht denkbar. 
  • Wenn es möglich wäre, die Kapitalerhöhung erst nach Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung (und damit eher in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres) durchzuführen, könnten sich Emittenten dieser Diskussion entziehen; dies schränkt aber Emittenten bei Wahl des Zeitraums unverhältnismäßig ein, zumal sich oftmals ein mögliches Fenster gerade nach Vorlage der Finanzzahlen für das abgelaufene Geschäftsjahr öffnet.  
  • Zu erwägen wäre, künftig bereits bei der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals die Gewinnberechtigung der neuen Aktien abschließend zu regeln und damit der Entscheidungszuständigkeit des Vorstands bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals zu entziehen. Denn dann dürfte das Zusammentreffen der vorgenannten Faktoren, die in der Gesamtschau aus Sicht des OLG München zu dem Eintragungshindernis führte, nicht mehr vorliegen, zumal Aktionäre im Hinblick auf diese Regelung im Hauptversammlungsbeschluss der effektive Rechtsschutz der Anfechtungsklage offen stünde. 

Über den Autor:

Dr. Alexander Thomas, Rechtsanwalt und Partner bei Osborne Clarke

Dr. Alexander Thomas, Rechtsanwalt und Partner bei Osborne Clarke

Alexander Thomas ist Partner bei Osborne Clarke und berät börsennotierte sowie börsengelistete Unternehmen zu allen Fragen des Aktien- und Kapitalmarktrechts. Seine Schwerpunkte liegen in der Beratung von Vorstand und Aufsichtsrat, Corporate Governance, Konzernrecht und Marktmissbrauchsrecht. Zudem begleitet er Hauptversammlungen, Börsengänge in unterschiedliche Börsensegmente sowie öffentliche M&A- und Kapitalmarkttransaktionen. Alexander ist seit 2002 als Rechtsanwalt zugelassen und seit März 2025 Partner bei Osborne Clarke.

 

 

 

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