Die Insolvenzen in Deutschland nehmen weiter zu. Doch ein Insolvenzverfahren muss nicht zwingend das Ende für ein Unternehmen bedeuten. Welche Werkzeuge das Recht bietet, wie die Politik reagiert und welche Unternehmen den Weg zurück geschafft haben.
Der erste Blog-Beitrag zur laufenden Insolvenzwelle hat es bereits deutlich gezeigt: Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen stieg 2025 auf den höchsten Stand seit etwa zehn Jahren. Und auch 2026 bringt bislang keine Entspannung: Allein im April 2026 wurden zehn Prozent mehr Insolvenzen verzeichnet als im Vorjahresmonat, es ist der höchste April-Wert seit 2005. Im Vergleich zu den Vor-Corona-Jahren 2016 bis 2019 liegt das aktuelle Niveau sogar um 82 Prozent höher.
Auch die weiteren Aussichten sind trübe: Prognosen von Allianz Trade rechnen für das Gesamtjahr 2026 mit einem weiteren Anstieg der deutschen Insolvenzen um rund zwei Prozent. Erst 2027 soll sich die Lage leicht entspannen. Dazu müssten jedoch geopolitische Risiken wie der Iran-Konflikt und damit verbundene Lieferkettenprobleme abebben.
Was die Politik tut und woran es noch hapert
Die Bundesregierung steht unter Zugzwang. Bislang sind die politischen Antworten auf die Insolvenzwelle überschaubar. Zwar hat der Bund mit dem Wachstumschancengesetz steuerliche Erleichterungen für Unternehmen beschlossen und die KfW-Förderprogramme ausgebaut. Doch Kritiker aus Wirtschaft und Wissenschaft mahnen, dass diese Maßnahmen nicht weit genug gehen und fordern weiterhin einen zügigen Bürokratieabbau, Investitionen in Infrastruktur und Digitalisierung sowie eine Reform des Energiemarkts. Die gestiegenen Energiekosten, noch dazu verschärft durch den Iran-Krieg, sind nach wie vor einer der zentralen Kostentreiber für die deutsche Industrie.
Auf europäischer Ebene arbeitet die EU-Kommission weiter an der Harmonisierung des Insolvenzrechts. Die sogenannte „Restrukturierungsrichtlinie“ (EU 2019/1023) wurde in Deutschland bereits durch das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, kurz StaRuG, umgesetzt – ein Instrument, das Unternehmen explizit vor der förmlichen Insolvenz retten soll. Dadurch haben Unternehmen in geordneten Insolvenzverfahren mittlerweile deutlich bessere Überlebenschancen als noch vor einigen Jahren.
Was passiert eigentlich nach dem Insolvenzantrag?
Sobald ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muss es innerhalb von drei Wochen (bei Kapitalgesellschaften) einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht stellen. Wer das versäumt, riskiert nicht nur die persönliche Haftung (Tatbestand Insolvenzverschleppung), sondern verzichtet auch auf wertvolle Möglichkeiten, um eine endgültige Insolvenz abzuwenden und das Geschäft wieder profitabel zu machen.
Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bestellt das Gericht zunächst einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der die wirtschaftliche Lage prüft. Dann wird das Verfahren offiziell eröffnet. Ab diesem Moment schützt das Recht das Unternehmen vor weiteren Vollstreckungsmaßnahmen durch Gläubiger. Das verschafft dem Unternehmen eine wichtige Atempause.
Sanieren geht vor Liquidieren: Verschiedene Wege im Insolvenzverfahren
Der Insolvenzverwalter hat dann zwei grundlegende Optionen: Er kann das Unternehmen abwickeln und die Vermögenswerte verkaufen (sogenannte Liquidation) oder er führt es fort und sucht nach einer Sanierungslösung. In vielen Fällen ist Letzteres die wirtschaftlich sinnvollere Option, sofern noch eine tragfähige Basis vorhanden ist.
Deutsches und europäisches Recht kennen eine Reihe unterschiedlicher Verfahren im Falle einer Unternehmensinsolvenz. Sehr häufig wird zunächst gemeinsam mit dem Insolvenzverwalter ein Insolvenzplan erstellt, über den die Gläubiger abstimmen. Er kann Schuldenschnitte, Stundungen, eine Übertragung des Unternehmens auf eine neue Gesellschaft oder sogar einen Einstieg neuer Investoren beinhalten. Der Insolvenzplan greift bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens und sieht oftmals die Sanierung in Eigenverwaltung oder aber ein Schutzschirmverfahren vor.
Eigenverwaltung: Der Chef saniert unter Aufsicht
Bei der Eigenverwaltung bleibt die Unternehmensleitung im Amt und führt das Unternehmen selbst durch das Insolvenzverfahren – unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten Sachwalters. Da die Geschäftsführung das Unternehmen am besten kennt und Kunden, Lieferanten sowie Mitarbeiter einer bekannten Führungskraft oftmals eher vertrauen als einem externen Verwalter, hat das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung wichtige Vorteile. Voraussetzung ist jedoch, dass das Gericht der Eigenverwaltung zustimmt. Das tut es nur, wenn keine Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sind. Das Verfahren eignet sich vor allem für Unternehmen, die strukturell noch funktionieren, aber durch kurzfristige Liquiditätsprobleme in Schieflage geraten sind.
Schutzschirmverfahren, bevor es schlimmer wird
Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Vorstufe der Eigenverwaltung. Es ermöglicht einem Unternehmen, das absehbar zahlungsunfähig wird oder überschuldet ist, für bis zu drei Monate unter gerichtlichem Schutz einen Insolvenzplan auszuarbeiten – ohne dass Gläubiger in dieser Zeit vollstrecken können. Das Unternehmen schlägt selbst einen Sachwalter vor. Bekannte Beispiele für erfolgreiche Schutzschirmverfahren sind etwa der Suhrkamp Verlag nach einem Gesellschafterstreit, die Modekonzerne Peek&Cloppenburg und Gerry Weber oder die Fluggesellschaft Condor nach der Insolvenz ihrer Muttergesellschaft Thomas Cook.
Übertragende Sanierung (Asset Deal)
Sind die Zukunftsaussichten eines Unternehmens eher schlecht, können auch anstelle des kompletten Unternehmens nur seine Vermögenswerte (Maschinen, Marken, Kundenstämme, Immobilien) aus der Insolvenzmasse heraus an einen Erwerber verkauft werden. Dann spricht man von einer übertragenden Sanierung oder einem Asset Deal. Der Käufer gründet in der Regel eine neue Gesellschaft, eine sogenannte „NewCo“, und führt das Geschäft ohne die alten Schulden fort. Die Altgesellschaft wird anschließend liquidiert. Mit dem Asset Deal erfolgt ein klarer und schnell umsetzbarer Schuldenschnitt, allerdings gehen dabei die alte Gesellschaft und damit viele Alt-Gläubiger leer aus oder erhalten nur einen Bruchteil ihrer Forderungen. Bekannte Beispiele für solch einen Asset Deal im Insolvenzverfahren sind etwa Air Berlin, die in Teilen an Lufthansa und easyjet ging, oder die Schlecker-Filialen.
Debt Equity Swap: Aus Gläubigern Miteigentümer machen
Beim Debt-Equity-Swap wandeln Gläubiger (meist Banken oder Anleihegläubiger) ihre Forderungen in Unternehmensanteile um. Zumeist handelt es sich um Aktiengesellschaften oder GmbHs, die diesen Swap nutzen. Aus dem Kreditgeber wird also ein Aktionär oder Mitgesellschafter. Dafür wird eine Kapitalerhöhung vorgesehen, die sich aus den Forderungen der Gläubiger speist. Die Unternehmensanteile der Gläubiger sind zwar in der Regel zunächst nur einen Bruchteil der offenen Forderungen wert, können aber im Wert steigen, wenn die Sanierung gelingt. Dafür verschwinden die Schulden unmittelbar aus der Bilanz, was dem Unternehmen Zeit gibt, sich zu neu aufzustellen. Dieses Instrument kann sowohl im Rahmen eines StaRuG-Plans als auch im Insolvenzplan eingesetzt werden.
StaRuG – Sanierung ohne Insolvenzverfahren
Das seit 2021 geltende Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRuG) ermöglicht es Unternehmen, sich zu sanieren, bevor es überhaupt zur formellen Insolvenz kommt. Es richtet sich vor allem an mittelständische Unternehmen, denen Überschuldung droht.
Dafür legt das Unternehmen den Gläubigern (oder Anteilseignern) einen Restrukturierungsplan vor. Stimmt eine qualifizierte Mehrheit der Betroffenen zu, können die übrigen Gläubiger überstimmt werden. Dadurch wird das Verfahren erst praktikabel, da ansonsten jeder einzelne Gläubiger zustimmen müsste, damit eine Restrukturierung erfolgen kann. Dem pleitegefährdeten Unternehmen erspart das StaRuG-Verfahren somit viel Zeit und Geld, wodurch auch Reputationsschäden minimiert werden.
Best Practice: Wer die Insolvenz überlebt hat und heute floriert
Viele Beispiele zeigen, dass eine Insolvenz nicht gleich das Todesurteil bedeuten muss. So ist etwa der Ferienfluggesellschaft Condor zwischen 2019 und 2020 die Sanierung in Eigenverwaltung gelungen. Als die Mutter Thomas Cook kollabierte, stellte Condor Insolvenzantrag und nutzte die Eigenverwaltung, um mit staatlichen Überbrückungskrediten den Flugbetrieb zu sichern, bis 2021 der Investor Attestor Capital die Mehrheit übernahm. Heute fliegt Condor wieder profitabel. Auch andere europäische Insolvenzverfahren bei Fluggesellschaften gelten als Positivbeispiel, etwa bei Swissair oder Alitalia, die inzwischen übernommen wurden und als Swiss bzw. ITA Airways wieder in der Gewinnzone fliegen.
Viele werden sich auch noch an die Insolvenz des Modelleisenbahnherstellers Märklin erinnern. Das 150 Jahre alte Traditionsunternehmen musste nach Managementfehlern 2009 Insolvenz anmelden. Im klassischen Insolvenzverfahren wurden unprofitable Produktlinien gestrichen und die Technik modernisiert. 2013 übernahm die Spielwarengruppe Sieber (Simba Dickie) Märklin. Bis heute erzielt das Unternehmen alljährlich Millionenüberschüsse.
Insolvenzverfahren als Chance
Das Insolvenzrecht hat in den vergangenen Jahren erhebliche Fortschritte gemacht. Eigenverwaltung und StaRuG bieten Unternehmen echte Chancen, sich zu sanieren, wenn sie denn rechtzeitig reagieren. Wer wartet, bis die Kasse leer ist, hat oft nur noch die Wahl zwischen schlechten Optionen. Ein gut geführtes Insolvenzverfahren schützt Werte für Gläubiger sowie Investoren und schafft Planbarkeit. Die Beispiele zeigen: Wer frühzeitig handelt, die richtigen Instrumente nutzt und einen klaren Sanierungsplan vorlegt, hat gute Chancen, aus der Insolvenz gestärkt hervorzugehen.
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